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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1985 - 4 A 1996/84   

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https://dejure.org/1985,23473
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1985 - 4 A 1996/84 (https://dejure.org/1985,23473)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.12.1985 - 4 A 1996/84 (https://dejure.org/1985,23473)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Dezember 1985 - 4 A 1996/84 (https://dejure.org/1985,23473)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92

    Unzulässigkeit des Betreibens eines Waschsalons an Sonn- und Feiertagen

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Urteil des OVG Münster vom 2. Dezember 1985 - 4 A 1996/84 - (GewArch 1986, 277) ausgeführt, der Betrieb des über Münzautomaten betriebenen Waschsalons sei Arbeit im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG, weil er auf Gewinnerzielung gerichtet sei und der Arbeitsbegriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht voraussetze, daß eine Person arbeite.

    Hierfür reicht aus, daß allein durch den Kundenverkehr eine unbestimmte Anzahl von Menschen wahrnehmen kann, daß der Waschsalon der Klägerin an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist und der übliche Geschäftsverkehr stattfindet (vgl. OVG Münster, U. v. 2. Dezember 1985, a.a.O.).

    Dies ergibt sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Urteil des OVG Münster vom 2. Dezember 1985 (a.a.O.) und für das Land Rheinland-Pfalz aus dem Beschluß des OVG Koblenz vom 6. Mai 1986 - 11 B 56/86 - (GewArch 1986, 277).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1994 - 4 B 2309/93

    Gewerberecht: Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons an Sonn- und Feiertagen

    »Der Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons bleibt in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen auch nach Einfügung der Ausnahmevorschrift in § 4 Nr. 5 Nordrhein-WestfalenFeiertagsG 1989 verboten (FeiertG NW) (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NW, Urteil vom 02.12.1985 - 4 A 1996/84, GewArch 1986, 277).«.

    Der Senat hat bereits in einem Berufungsverfahren entschieden, daß der Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons öffentlich bemerkbare Arbeit darstellt, die geeignet ist, die äußere Ruhe des Tages zu stören und als solche gemäß § 3 Satz 1 FeiertagsG verboten ist (OVG NW, Urteil vom 2.12.1985 - 4 A 1996/84 -, GewArch 1986, 277; ebenso auf gleichlautender landesrechtlicher Grundlage: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 6.5.1986 - 11 B 56/86 -, GewArch 1986, 277).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90

    Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen

    Denn es reicht aus, daß die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluß nahelegen, daß Arbeit ausgeführt wird (vgl. OVG Münster a.a.O. und GewArch 1984, 349 = NJW 1985, 449 sowie GewArch 1986, 277).
  • VGH Hessen, 28.04.1992 - 8 TH 17/92

    Untersagung eines über Münzautomaten betriebenen Waschsalons an Sonn- und

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 2. Dezember 1985 - 4 A 1996/84 - (GewA 1986, 277) ausgeführt, der Betrieb des über Münzautomaten betriebenen Waschsalons sei Arbeit im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG, weil er auf Gewinnerzielung gerichtet sei und der Arbeitsbegriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht voraussetze, daß eine Person arbeite.
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1998 - 5 Ss OWi 155/98

    Gewerberecht; Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons

    Aus verwaltungsrechtlicher Sicht - Störung der Öffentlichen Ordnung - wird der Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons allgemein zu den an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten gezählt (OVG Münster GewArch 1986, 277; GewArch 1994, 264 ; Hess. VGH GewArch 1992, 355 ; GewArch 1994, 160 ; OVG Rhld.-Pf. GewArch 1986, 277).
  • OLG Zweibrücken, 11.12.1997 - 1 Ss 304/97
    Zum Wesen eines Ruhetages gehört deshalb eine Atmosphäre der äußeren und inneren Ruhe, frei von Hektik und Geschäftigkeit, die der Bürger ohne die Zwänge des durch Arbeit und Gelderwerb geprägten Alltags nutzen kann (BVerwG NJW 1982, 899; OVG Rheinland-Pfalz GewArch 1986, 277; OLG Koblenz, OLGSt Nr. 1 zu § 3 FtG Rheinland-Pfalz; Kästner, NVwZ 1993, 148 m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 19.03.1992 - IV E 896/89

    Betrieb einer Autowaschanlage an Sonntagen und Feiertagen; Beeinträchtigung der

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